Satzung

Die Satzung zum Download (PDF)

 Satzung 

des Vereins ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR MEDIATION IM RUHRGEBIET 

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR MEDIATION IM RUHRGEBIET (AMR). 

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.V. 

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund. 

§ 2 Ziele und Aufgaben 

 Die ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR MEDIATION IM RUHRGEBIET ist ein Informations- und Koordinationsforum für Praxis, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit, mit regionaler und überregionaler Vernetzung, Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Familienmediation. Die AMR versteht sich daher als regionale Gruppe der BUNDES-ARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR FAMILIENMEDIATION E.V. (BAFM) im Sinne des § 10 der Satzung der BAFM. 

Die AMR verfolgt das Ziel, Mediation als einem außergerichtlichen Verfahren dialogischer Konfliktbearbeitung im Ruhrgebiet den Boden zu bereiten, sie bekannt zu machen, zu verbreiten und zu verankern. 

Um dieses Ziel zu erreichen, 

fördert die AMR die Professionalität und fachübergreifende Gemeinsamkeit von Personen und Berufsgruppen, die mit Mediation befaßt sind, durch: 

1. Co-Informationen, indem sie zur Förderung einer qualifizierten Mediationspraxis eine Plattform zum allgemeinen Erfahrungsaustausch sowie für besondere Aktionen und Veranstaltungen bietet; 

2. Co-Vision, indem sie die Bildung von Gruppen zur Super- und Co-Vision anregt und unterstützt, um durch professionelle Begleitung und Reflexion die Qualität mediativer Praxis zu sichern; 

3. Co-Mediation, indem sie mit Erfahrungsaustausch und vertrauensbildender Zusammenarbeit Mediatoren aus unterschiedlichen Grundberufen zur Kooperation anregt. 

Darüber hinaus unterstützt und organisiert die AMR wissenschaftliche und praxisorientierte Veranstaltungen, die der Fundierung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Mediation dient. 

Die AMR will eine breit vernetzte und gut verankerte Öffentlichkeitsarbeit entwickeln, indem sie 

1. den Kontakt zu Berufsgruppen und Arbeitsbereichen entfaltet, mit denen Mediatoren zu tun bekommen wie: Gerichte, Rechtsanwälte und Notare mit ihren Berufsvereinigungen, Jugend- und Sozialämter, Gutachter, Beratungsstellen, Schulen, Selbsthilfeorganisationen, Wirtschaftsverbände und politische Entscheidungsträger; 

2. den Kontakt zu den Medien pflegt, Presseinformationen erarbeitet und anbietet, sowie Interview- und Diskussionspartner stellt. 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die 

  • die Ziele der AMR anerkennt, 
  • eine Grundausbildung abgeschlossen hat, die dem Qualifikationsstandard der BAFM entspricht und 
  • eine räumliche Beziehung zum Ruhrgebiet hat. 

Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen (ohne Stimmrecht) ist darüber hinaus offen für Interessierte, die die Grundausbildung an einem Institut begonnen haben, das dem BAFM-Standard entspricht. 

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, so kann innerhalb eines Monats eingehend beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und beendet die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. 

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur bei wichtigem Grund zulässig, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluß ist mit der Beschlußfassung sofort wirksam. Der Betroffene ist vorher zu hören. 

(5) Ein Mitglied kann außerdem durch Streichung von der Mitgliedschaft aus dem Verein ausscheiden, wenn er mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten voll entrichtet hat. 

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben werden muß. 

§ 4 Mitgliedsbeitrag 

Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zu Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrages, der in voller Höhe auch dann anfällt, wenn ein Mitglied im Laufe des Jahres ausscheidet. Der Beitrag ist fällig bis zum 31. März eines Jahres. 

§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

§ 6 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen, möglichst bis zum 30. Juni. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand sie ansetzt oder sie von einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird. 

Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder per Email an die letzte vom Mitglied benannte postalische oder Email-Adresse ein unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (Datum des Poststempels oder des Sendetages). 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 

Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt die 

  • Beratung und Beschlußfassung zu allen grundsätzlichen Fragen im Aufgabenbereich der AMR; 
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes; 
  • Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes; 
  • Entlastung des Vorstandes; 
  • Bestellung eines Kassenprüfers; 
  • Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge; 
  • Beschlußfassung über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins; 
  • Beschlußfassung über die Entsendung von Vertretern zur Mitgliederversammlung und in den Hauptausschluß der BAFM. 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. 

Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 7 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprechern und zwei stellvertretenden Sprechern. Sie sollen paritätisch der psychosozialen und juristischen Berufsgruppe angehören. 

Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgaben unter sich. 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die erste Wahlperiode dauert für einen Sprecher und einen Stellvertreter lediglich ein Jahr. Die direkte Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte bis zum Antritt ihrer Nachfolger weiterzuführen. 

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Bevollmächtigte beauftragen. 

Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, fernmündlich oder mit anderen Formen der Telekommunikation gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären. 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Sprecher. 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt. Intern sollen die Sprecher jedoch Einvernehmen untereinander herstellen, bevor mit Außenwirkung gehandelt wird. 

(3) Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er die Aufgabe: 

  • die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen sowie für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen; 
  • das Vereinsvermögen zu verwalten; 
  • die Neuaufnahmen zu beschließen und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern zu beantragen; 
  • den Kontakt zu überregionalen Gruppen, insbesondere die BAFM, zu pflegen und die Anerkennung als Regionalgruppe bei der BAFM zu erwirken. 

§ 8 Gemeinnützigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 

Mittel des Vereins dürfen nur die für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 9 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder. Hierauf ist schon in der Einladung gesondert hinzuweisen. Falls zu der Versammlung weniger als drei Viertel der Mitglieder erschienen sind, ist eine neue Versammlung unter Beachtung der Ladungsfrist einzuberufen. Diese entscheidet dann mit drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Vereinigung, die eine ähnliche Zielsetzung verfolgt wie die AMR.